Ein Urteil* von Mitte Juni zu einem Unfall von Reiterin und Fahrradfahrer brachte mich auf die Idee, im Blog einen weiteren einen grundlegenden Beitrag zum Thema Pferde im Straßenverkehr zu schreiben. In dem Verfahren ging es um einen Fahrradfahrer, der sich beim Überholen eines Pferdes schwere Verletzungen zugezogen hatte.
Der Fahrer eines Liegefahrrads überholte zwei Reiterinnen, und machte dabei gleich zwei Fehler: Er hielt den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Dieser beträgt eineinhalb bis zwei Meter, der Radler fuhr nur circa 40 Zentimetern weit an den Pferden vorbei. Und er machte vorher nicht auf sich aufmerksam: hatte sich also „nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre“, so das Gericht. Eines der Pferde schlug aus, der Mann erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand.
Allerdings geschah dass das Ganze auf einem Radweg – also einem für die Reiter verbotenen Weg. Das Gericht entschied, dass beide sich falsch verhalten haben. Dem Radfahrer wies es die Hälfte der Schuld an seinen Verletzungen zu. Das ihm zugesprochene Schmerzensgeld beträgt 3.000 Euro.
Und weil gerade eine der schönsten Ausreitzeiten im Jahr startet, hier noch einmal kurz die wichtigsten Regeln für Reiterinnen** im Straßenverkehr:
- Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vorsicht gilt auch für alle im Sattel – egal ob Fahrrad oder Pferd.
- Auch an Verkehrsregeln müssen wir Reiterinnen uns halten. Dazu gehören Ampeln, Vorfahrtsregelungen und Handzeichen beim Abbiegen wie beim Fahrrad.
- Auf Fuß-, Wander- und Radwegen ist das Reiten verboten. Natürlich gilt das auch für Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Ein Reitverbotsschild zeigt an, wo Reiten darüberhinaus nicht gestattetet ist.
- Reiterinnen dürfen im Straßenverkehr nicht nebeneinander reiten. (Eine Ausnahme ist das Reiten im geschlossenen Verband nach § 27 StVO.)
- Anderen Verkehrsteilnehmerinnen – egal ob Fußgängerinnen, Radfahrerinnen, Kfz oder andere Reiterinnen – begegnet man ausschließlich im Schritt.
- An unbekannten Wegen oder unübersichtlichen Stellen pariert man ebenfalls rechtzeitig zum Schritt durch.
Im nächsten Beitrag geht es darum, wie Reiterinnen und Fahrradfahrerinnen sich auf Straßen und im Gelände das Leben erleichtern können.
* aus dem Landesgericht Frankenthal, Az 4 O 10/19
** Ich gendere.