Die am 20. Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedete Änderung der GOT* tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 14. Januar 2020 in Kraft. Zeit, die vorgenommenen Änderungen kurz zu erklären. Das Wichtigste vorab: für den tierärztlichen Notdienst muss eine Extra-Gebühr erhoben und mindestens mit dem zweifachen Gebührensatz abgerechnet werden.
Zusammengefasst kann man sagen: Nach Feierabend (normalerweise ab 18 Uhr), nachts, an Wochenenden und Feiertagen gelten nun neue Notdienstgebührensätze für Tierärzte: Im Notdienst fällt eine pauschale Gebühr von 50 Euro an (einmalig, egal ob beim Besuch eines oder mehrere Tiere behandelt werden). Zudem sind die Leistungen mit mindestens zweifachem bis maximal vierfachem Gebührensatz abzurechnen. Bisher durften Tierärzte bis maximal zum dreifachen Satz der GOT, der Tierärztegebührenordnung, abrechnen.
Während der regulären Sprechzeiten der Praxis oder des Arztes fallen laut der Rechtsvorschrift die höheren Notdienstgebühren aber nicht an. Ist der Tierarzt also ohnehin in Abend- oder Samstagssprechstunden unterwegs, gilt der normale Gebührensatz ohne Notdienstaufschlag. Bei Praxen ist dies einfach, die haben reguläre Sprechzeiten. Bei Fahrpraxen, wie bei Pferde-Tierärzten üblich, wird man im einen oder anderen Fall nicht um ein klärendes Gespräch herumkommen. Außer die Praxis hat für sich selber feste Praxiszeiten – etwa bis 19 Uhr – definiert und kommuniziert dies etwa online oder über Flyer.
Mit der neuen Tierärztegebührenordnung soll vor allem vermieden werden, dass die zu günstige Notfallbereitschaft für Bagatellfälle ausgenutzt wird.
Da schon lange vor Inkraftreten der GOT-Änderung davon geschrieben wurde, dass sie ab Anfang Januar gilt, kann es passieren, dass hier Fehler passieren. Falls Ihre Rechnung die Notdienstgebühr vor dem 14. Februar vermerken sollte – klären Sie das einfach mit Ihrem Tierarzt.
* GOT steht für Gebührenordnung für Tierärzte. Sie wurde zuletzt 2017 aktualisiert und kann hier als PDF heruntergeladen werden.